Die Verordnung beschränkt in Artikel 13 die Wartung und Instandhaltung mit besonders klimawirksamen Kältemitteln. Seit 1. Jänner 2026 gilt für ortsfeste Kälteanlagen ein Verbot, frisches Kältemittel mit einem GWP von 2500 oder mehr nachzufüllen, mit Ausnahmen und mit der Möglichkeit, aufgearbeitetes oder rückgewonnenes Kältemittel zu verwenden.
Praktisch heißt das: Wenn in Ihrer Anlage R404A steckt, GWP rund 3922, ist der Nachfüllweg über Neuware zu, und Sie hängen an der Verfügbarkeit von Recyclat. Wenn R410A drin ist, GWP rund 2088, liegen Sie unter dieser Schwelle und sind von genau dieser Regelung vorerst nicht betroffen. Das ist ein wichtiger Unterschied, der in Verkaufsgesprächen gerne verwischt wird.
Die nächste Stufe zielt auf GWP über 750 und greift in den frühen Dreißigerjahren. Wer heute eine Anlage neu baut, legt sie also für ein Regelwerk aus, das sie voraussichtlich zweimal überholt.
Maßgeblich ist immer der Verordnungstext samt Anhängen, nicht unsere Zusammenfassung. Der Stand hier ist August 2026.